Europaweite Netzanschlussrichtlinie: Was ist jetzt wichtig?

Der Stromhandel in Europa soll einfacher werden. Deshalb gelten ab Ende April 2019 europaweit einheitliche Netzanschlussregeln. Diese lassen allerdings viele nationale Ausgestaltungsmöglichkeiten zu. Wir werfen einen Blick in die Regelung für Deutschland.

Ab dem 27. April 2019 treten europaweit die neuen und vereinheitlichten Netzanschlussbedingungen für Stromerzeuger in Europa (EU-Verordnung 2016/631: Requirements for Generators (RFG)) in Kraft.

Die EU-Verordnung legt die Netzanschlussbedingungen für Stromerzeuger in allen Spannungsebenen fest und vereinfacht so den grenzüberschreitenden Stromhandel: „Die rasche Vollendung eines voll funktionierenden und vernetzten Energiebinnenmarkts ist für die Erhaltung der Energieversorgungssicherheit, die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und die Gewährleistung erschwinglicher Energiepreise für die Verbraucher von entscheidender Bedeutung“, heißt es in der Verordnung.

Geregelt werden unter anderem die erforderlichen Netzsystemdienstleistungen wie die Fähigkeiten der Anlagen zur Frequenzstützung, zur Bereitstellung von Blindleistung bis hin zur Schwarzstartfähigkeit großer Anlagen.  Und das eigentlich länderübergreifend. Allerdings lässt die Verordnung viele nationale Ausgestaltungsmöglichkeiten zu, so dass bisher nicht wirklich eine Vereinheitlichung der Netzanschlussbedingungen festzustellen ist.

Wie ist der Stand in Deutschland?

In Deutschland ist das Verfahren zur nationalen Umsetzung der technischen Voraussetzungen in neue Netzanschlussrichtlinien abgeschlossen und die neuen Regelungen (VDE-AR-N 4105 / 4110 / 4120: 2018-11) dürfen seit dem 1. November 2018 angewendet werden:

  • VDE-AR-N 4105: gilt für Anlagen kleiner als 135 kW und Anschluss an das Niederspannungsnetz
  • VDE-AR-N 4110: gilt für Anlagen ab 135kW bis kleiner 36MW und Anschluss ans Mittelspannungsnetz
  • VDE-AR-N 4120: gilt für Anlagenleistungen mit 36 MW bis zu 45 MW und Anschluss ans Hochspannungsnetz

Neben Erzeugungsanlagen gelten diese Anwendungsregeln auch für Speichersysteme.

Übergangsregelung in Deutschland

Für Deutschland ist mit dem Energiesammelgesetz vom Dezember 2018 gesetzlich festgelegt, dass die Baugenehmigung vor dem 27.4.2019 erteilt worden sein muss. Sollte keine Baugenehmigung notwendig sein, muss der Antrag auf den Anschluss einer Erzeugungsanlage oder eines Speichers beim zuständigen Verteilnetzbetreiber vor dem 27.4.2019 gestellt sein (Netzanschlussbegehren). Die Inbetriebnahme hat bis zum 30.6.2020 zu erfolgen.

Keine Nachrüstung von SMA Wechselrichtern in Deutschland

Mit dem Energiesammelgesetz ist das erste große energiepolitische Gesetzgebungsvorhaben dieser Legislaturperiode umgesetzt worden. In den jeweiligen Gremien setzte sich auch SMA dafür ein, dass keine Nachrüstung bestehender Anlagen, die nach dem 17.5.2016 in Betrieb genommen wurden und aktuell bereits geplanter Projekte erforderlich ist. Mit Erfolg: Der aktuelle Gesetzestext stuft alle Anlagen und Komponenten, die vor dem 27. April 2019 eine Baugenehmigung besitzen oder wenn sie keine Baugenehmigung benötigen vorher ein Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber eingegangen ist und bis zum 30. Juni 2020 installiert sind, als Bestandsanlagen ein. Damit müssen Produkte, die in das genannte Zeitfenster fallen, nicht nachgerüstet oder nachträglich zertifiziert werden.

Zertifizierung – was müssen Installateure beachten?

Mit den neuen Anwendungsregeln ändern sich auch die Anforderungen an Zertifizierung.

Anlagen am Niederspannungsnetz

Mit der VDE-AR-N 4105:2018-11 ist jetzt auch für die Erzeugungseinheit (hier der Wechselrichter) am Niederspannungsnetz ein Zertifikat Pflicht. Da die Prüfnorm hier aber noch nicht verabschiedet ist, gibt es eine Übergangsfreist bis zu 1.4.2020. Bis dahin reichen die Herstellererklärungen aus. In der Niederspannung müssen die Zertifikate nicht nachgereicht werden.

Anlagen an Mittel- und Hochspannung

Für die Wechselrichter in Anlagen mit Anschluss an die Mittelspannung und Hochspannung ist wie auch heute schon sowohl ein Einheitenzertifikat als auch ein Anlagenzertifikat notwendig. Auch hier sind die Prüfnormen noch nicht verabschiedet, so dass bis zu zwei Jahre zunächst auch eine Prototypenbescheinigung ausreicht. Für diese Anlagen ist dann spätestens ein Jahr nach Ausstellung des Einheitenzertifikates ein Anlagenzertifikat nachzureichen.

Umstellung der SMA Produkte

Natürlich passt SMA seine Wechselrichter entsprechend der neuen Netzanschlussanforderungen an. Dazu hat SMA bereits das bekannte und bewährte Netzüberwachungs- und Regelungsmodul Grid Guard vollständig überarbeitet, erweitert und an alle bis heute bekannten weltweiten Netzanschlussbedingungen angepasst. Das neue Modul wird derzeit in die Firmware für alle Wechselrichter in der Übersicht unten integriert, getestet und anschließend für die unterschiedlichen Ländereinstellungen freigegeben.  Eine Hardwareanpassung ist nicht notwendig, so dass die Geräte auch nachträglich durch ein Firmwareupdate an neue Netzanschlussbedingungen angepasst werden können.  Die ersten Geräte werden ab März 2019 bereits mit der neuen Firmware ausgeliefert.

Vorteile des SMA Netzüberwachungs- und Regelungsmodul Grid Guard:

  • Zukunftsfähig: Ein Softwareupdate garantiert die Kompatibilität zu den neuen Anforderungen
  • Wirtschaftlich: Kein Gerätetausch oder Hardware-Erweiterung nötig
  • Einfach: Einheitliche Konfiguration
  • Rückwärtskompatibel: Auswahl alter Länderdatensätze ist möglich
  • Flexibel in der Übergangszeit: Bei vielen Geräten ist in der neuen Version auch ein automatisches Downdate auf die alte zertifizierte Version möglich

Diese Geräte stellt SMA mit einer neuen Firmware auf die neuen Netzanschlussbedingungen um. Sie lassen sich auch manuell updaten, so dass sie den neuen Anforderungen genügen.

 

Aktuelle Informationen zur Netzanschlussrichtlinie auch in anderen europäischen Ländern veröffentlichen wir je nach Verfügbarkeit.

 

Ihr habt Fragen zum Thema? Dann schreibt uns gerne in die Kommentare.

 

4.3/5 - (11 votes)
22 Kommentare
  1. M. Borchers
    M. Borchers sagte:

    Hallo,

    Ich denke seit beginn diesen Jahres über eine Neuanlage auf unserem Grundstück nach. Auf unsererm Garagendach wäre noch Platz für eine 6 kWp Anlage. Ich habe noch einen Sunny Tripower 10000tl hier stehen, der nach Erweiterung unserer Bestandsanlage mit einen Batteriespeicher im ersten Jahr (2015) nicht mehr gebraucht wurde und seitdem Winterschlaf hält. Diesen habe ich als Wechselrichter angedacht. Kann ich diesen jetzt noch verwenden? In der Bedienungsanleitung wird auf auch auf die VDE-AR_N-4105 verwiesen.
    Gruß M. Borchers

    Antworten
  2. Jürgen Schubert
    Jürgen Schubert sagte:

    Hallo Anke,

    ich habe gerade in einer 15 Jahre alten Anlage den Wechselrichter tauschen müssen (SB 5000 TL gegen SB 5.0) In der Ländereinstellung steht Sondereinstellung. Was ist dort der Unterschied zur VDE-AR_N-4105 Regelung?

    Antworten
  3. Walter Albrecht
    Walter Albrecht sagte:

    Hallo.
    Meine Frage bezieht sich auf die Einstellung der ländernorm für die neue VDE-AR-N 4105:2018-11.
    Z.b.beim SB2.5-1VL-40 im readme des Firmware Updates steht
    „Wählen Sie die Ländernorm VDE-AR-N-4105. (nicht –MP oder –HP wählen)“
    Gilt das für die anderen wechseltichtern z.B. STP 20000TL-30 genau so?
    Gruß

    Antworten
  4. Marco Römer
    Marco Römer sagte:

    Hallo,
    habe eine Anlage mit einem SMA Tripower 5kwp und muss hier eine Ländernorm wählen. Welche ist hier die richtige bitte? Die Anlage befindet sich in Österreich. Leider steht in der Anleitung keine Erklärung zu den verschiedenen Ländernormen, die zur Auswahl stehen.
    Danke

    Antworten
    • Anke Baars
      Anke Baars sagte:

      Hallo Marco,
      hier findest Du die verschiedenen Ländernormen.
      Seit Ende April gilt europaweit die VDE-AR-N 4105 für Anlagen kleiner als 135 kWp und Anschluss am Niederspannungsnetz. Eigentlich gibt aber der Energieversorger die Ländereinstellungen vor; daher empfehlen wir, dass du ihn entsprechend kontaktierst.
      Viele Grüße,
      Anke

      Antworten
  5. Elisabeth Schmuck
    Elisabeth Schmuck sagte:

    Hallo Anke! Wir tragen uns mit dem Gedanken, eine Photovoltaikanlage unter Berücksichtigung der neuen Verordnung zu installieren. Eine wichtige Frage für uns lautet, wann und wie umfangreich der Netzbetreiber die Anlage nach der neuen Verordnung abschalten darf? Wer überwacht, dass die Abschaltung nicht zu häufig bzw. ohne „Grund“ erfolgt? Ich finde dazu nirgends Informationen. Es wäre prima, wenn Du mir weiter helfen könntest! Herzliche Grüße: Elisabeth

    Antworten
    • Anke Baars
      Anke Baars sagte:

      Hallo Elisabeth,
      vielen Dank für deine Anfrage.
      Die Regelungen zur Abschaltung ändert sich nicht durch die neue Richtlinie AR4105, sondern sie ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt.
      Einfach so, also ohne Grund, darf der Netzbetreiber Anlagen aber nicht abschalten. Es muss ein triftiger Grund (z. B. Netzüberlastung) vorliegen, und PV-Anlagen werden erst zuletzt abgeschaltet. Den Grund für die Abschaltung muss der Netzbetreiber nachweisen.
      Eine Empfehlung meines Kollegen: Wenn eure Anlage nicht größer als 30 kWp ist, könnt ihr euch prinzipiell auch gegen eine Abschaltung entscheiden. Dann müsst ihr die Anlage fest oder auch dynamisch auf eine maximale Einspeisung von 70 % der kWp-Leistung begrenzen. Diese Option ist etwa für Eigenverbrauchsanlagen mit Speicher fast immer sinnvoll. Wie euch der intelligente Energiemanager Sunny Home Manager 2.0 dann dabei hilft, die Wirtschaftlichkeit eurer Anlage zu steigern, kannst du im Artikel „Prognosebasiertes Batterieladen“ nachlesen.
      Ich hoffe, das hilft dir weiter und ihr könnt eure Anlage planmäßig installieren.
      Viele Grüße,
      Anke

      Antworten
  6. Stephan
    Stephan sagte:

    Guten Abend,
    ich hätte da mal eine Frage.
    Ist es zulässig, den STP 7000 TL-20 Speerwire oder den STP 8000 TL-20 Speedwire nach Inkrafttreten der neuen europäischen Netzanschlussrichtlinie zu verbauen? Die positive Bestätigung der Netzuntersuchung des Netzbetreibers ist am 18.04.2019 bei mir eingegangen.

    Antworten
    • Anke Baars
      Anke Baars sagte:

      Hallo Stephan,
      ja, du darfst die Wechselrichter nach der positiven Bestätigung des Netzbetreibers noch nach der alten Richtlinie verbauen. Die Inbetriebnahme muss bis zum 30.6.2020 erfolgen.
      Viele Grüße,
      Anke

      Antworten
      • Tom Jonas
        Tom Jonas sagte:

        Hallo Anke,

        ist es noch zulässig, wenn mir mein Installateur einen SUNNY TRIPOWER 8.0 im Juli 2020 verbaut? Deiner Antwort zuvor entnehme ich, dass dies nicht mehr gestattet sei.

        Danke und Gruß

  7. Martin Harrer
    Martin Harrer sagte:

    Hallo,
    wie sieht es den mit dem Sunny Boy 5.0 aus man liest wird nach der Umstellung nicht mehr hergestellt bzw.
    nur als Austausch

    Antworten
  8. Andreas Horn
    Andreas Horn sagte:

    Welche TAR gilt bei PV-Anlagen > 135 kW und Anschluss ans Niederspannungsnetz? Bei unseren Mieterstromprojekten für große Wohngebäude hängen wir mit den PV-Anlagen direkt am Niederspannungshausanschluss der Wohngebäude, ein Mittelspannungsanschluss wäre hier gar nicht möglich.

    Zusatzfrage:
    Die Leistungsgrenze 135 kW meint die Wechselrichternennleistung (kVA), nicht die Modulleistung (kWp) – richtig?

    Antworten
    • Anke Baars
      Anke Baars sagte:

      Hallo Andreas,
      bei PV-Anlagen mit mehr als 135 kW und Anschluss ans Niederspannungsnetz müssen alle Komponenten der Anlage der VDE-AR-N 4110 entsprechen. Einige Parameter der Wechselrichter müssen aber nach den Vorgaben der VDE-AR-N 4105 eingestellt werden. Dies sind die NA-Schutzeinstellungen, die Einstellwerte der statischen Spannungshaltung und es muss die eingeschränkte dynamische Netzstützung aktivieren werden.
      Ausschlaggebend für die Grenze ist immer die maximale Wirkleistung der Erzeugungsanlage, also die Wechselrichter-Ausgangsleistung in kW oder bei mehreren Wechselrichtern die Summenleistung der Wechselrichter.
      Viele Grüße,
      Anke

      Antworten
      • Andreas Horn
        Andreas Horn sagte:

        Danke für die kompetente Antwort!
        Ein Punkt ist mir noch nicht ganz klar. Oben steht, „Für die Wechselrichter in Anlagen mit Anschluss an die Mittelspannung (…) ist (…) sowohl ein Einheitenzertifikat als auch ein Anlagenzertifikat notwendig.“
        Gilt das dann auch für die Anlagen > 135 kW mit Anschluss ans Niederspannungsnetz, oder müssen dort zwar die Wechselrichter der AR-N 4110 entsprechen und Einheitenzertifikate vorliegen, aber kein Anlagenzertifikat?
        Die Kombination einer Erzeugungsleistung > 135 kW und Einspeisung ins NIEDERspannungsnetz hängt offenbar irgendwo zwischen den AR-N 4105 und 4110.
        Letzte Frage: bei Mieterstrom wird häufig eine PV-Anlage mit einem BHKW kombiniert. Ich vermute, da gilt dann die Summenleistung von PV UND BHKW hinsichtlich der Grenze für die max. Wirkleistung?

      • Andreas Horn
        Andreas Horn sagte:

        Hallo Anke, hast Du meine nachgeschobenen Fragen vom 29.3., 0:44 gesehen? Ich bin gespannt auf eine Antwort… 😉
        Vielen Dank im Voraus, mit sonnigen Grüßen!

      • Anke Baars
        Anke Baars sagte:

        Sorry, Andreas, du hast leider Recht, ich bin dir die Antwort noch schuldig:
        Das gilt für Anlagen > 135 kW mit Anschluss an die Niederspannung:
        – Einheitenzertifikate und ein vereinfachtes Anlagenzertifikat nach AR 4110:2018 werden benötig,
        – Folgende Einstellungen der Anlage sind nach Kap. 8.4 der AR 4105 durchzuführen:
        • NA-Schutzeinstellungen (aber nach AR 4105)
        • Einstellwerte der statischen Spannungshaltung nach AR 4105
        • Eingeschränkte dynamische Netzstützung aktivieren

        Deine Frage nach der Kombination aus PV + BHKW:
        Hier gilt prinzipiell die Summe aus PV + BHKW. Ausnahmen: Für BHKW kleiner 30 kW mit Anschluss an die Niederspannung ist auch bei einer Summenleistung mit mehr als 135 KW nur die AR 4105 anzuwenden.
        Ich hoffe, das hilft dir trotz der Verspätung weiter.
        Beste Grüße, Anke

  9. Michael G.
    Michael G. sagte:

    Was ist wenn alte Geräte (z.B. Bj. 2008) defekt gehen und gegen neue Geräte getauscht werden müssen, da die alten Geräte nicht mehr erhältlich sind oder nicht mehr repariert werden können? Gilt dann die alte oder die neue Anwendungsregel, wenn es Änderungen an der Anlage gibt indem Wechselrichter durch ein anderes Fabrikat / Modell ersetzt werden?

    Antworten
    • Anke Baars
      Anke Baars sagte:

      Hallo Michael,
      beim Austausch des Wechselrichters aufgrund eines Defekts gilt erstmal die Bestandsanlagenregelung.
      Damit gilt auch beim Austausch des Wechselrichter weiterhin die Netzanschlussrichtlinie, die zum Zeitpunkt der Errichtung gültig war. Wird nicht nur der Wechselrichter getauscht, sondern die Anlage erweitert oder deutlich geändert, muss auch die aktuell gültige Netzanschlussrichtlinie eingehalten werden. Als Erweiterung oder deutliche Änderung ist eine Änderung der Anschlussleistung von mehr als 10 Prozent anzusehen.
      Gibt es keinen Ersatz der den alten Netzschlussregeln mehr entspricht, dann kann natürlich auch mit einem Neugerät und der aktuell gültigen Netzanschlussregel installiert werden.
      Viele Grüße,
      Anke

      Antworten
    • Anke Baars
      Anke Baars sagte:

      Hi Dennis,
      für die genannte Gerätefamilie wird es kein Firmware-Update mit den neuen SMA Grid Guard mehr geben. Diese Sunny Boy können aber für alle Anlagen in Deutschland, bei denen bis zu 27.04.2019 der Antrag auf Netzanschluss gestellt wurde, und in Bestandsanlagen, die nach alten Netzanschlussbedingungen genehmigt wurden, weiter genutzt werden. Die Inbetriebnahme hat bis zum 30.06.2020 zu erfolgen. Auch die Nutzung außerhalb von Europa ist weiterhin möglich.
      Viele Grüße,
      Anke

      Antworten
  10. Hans-Joachim Berty
    Hans-Joachim Berty sagte:

    Was ist mit den hier nicht aufgeführten, noch zum Verkauf bereitstehenden Wechselrichter STP 5000 bis STP 12000 TL20, können diese weiterhin verkauft bzw. verbaut werden?
    Können diese ebenfalls per Softwareupdate zukunftsfähig gemacht werden und wenn ja, wie geht das vonstatten?

    Antworten
    • Anke Baars
      Anke Baars sagte:

      Hallo Hans-Joachim,
      die von dir genannten Wechselrichter werden nicht mehr umgestellt; sie sind bereits abgekündigt und nur noch bis Ende März verfügbar.
      Die Nachfolgegeräte STP3-6AV-40 und STP8-10AV-40 halten die neuen Richtlinien bereits ein.
      Viele Grüße,
      Anke

      Antworten
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