Die Kürzungen der Solarförderung im Überblick

Am 29.03. wurde im Deutschen Bundestag das EEG-Änderungsgesetz zur Photovoltaik beschlossen. Erwartungsgemäß hat die schwarz-gelbe Koalition nur einen kleinen Teil der geforderten Anpassungen umgesetzt. Immerhin gibt es aber einige Korrekturen an der ursprünglichen Gesetzesvorlage.

Nachgebessert wurde vor allem bei den Übergangsfristen. Gestrichen wurde zudem die vorgesehene und massiv kritisierte Ermächtigung der Regierung, im Falle neuer Überförderung die Sätze per Verordnung kürzen zu können. Insgesamt verfolgt die Bundesregierung mit den Förderkürzungen das Ziel, den Ausbau der Photovoltaik auf jährlich ca. 2,5 bis 3,5 GW einzugrenzen, da sie diesen Korridor als ökologisch und ökonomisch vernünftig einstuft. Vor allem im Großanlagensegment ist weiterhin zu befürchten, dass sich nach dem Auslaufen der Übergangsfristen die PV-Nachfrage in Deutschland stark rückläufig entwickeln wird.

Die Anpassungen im Einzelnen
1. Die Einspeisevergütung wird deutlich abgesenkt
  • Von 24,43 auf 19,50 ct/kWh bei Anlagen bis 10 kW
  • Von 21,98 auf 16,50 ct/kWh für größere Dachanlagen über 10 kW
  • Von 17,94 auf 13,50 ct/kWh für Freiflächenanlagen

PV-Anlagen auf neu errichteten landwirtschaftlichen Stallungen werden dabei nicht, wie zunächst diskutiert, auf das Vergütungsniveau von PV-Freiflächen-Anlagen abgestuft.

2. Das Marktintegrationsmodell wurde beschlossen

Das Marktintegrationsmodell und die Einschränkung der Vergütung auf 90 Prozent wurde lediglich bei PV-Anlagen über 1 MW wieder aus der Gesetzesvorlage gestrichen. Für alle anderen Anlagen hat der Bundestag das sog. Marktintegrationsmodell beschlossen. Demnach wird bei Anlagen bestimmter Größe nicht mehr der volle Anlagenertrag vergütet. Die nicht vergüteten Strommengen können entweder selbst verbraucht oder direkt vermarktet werden. Folgende Marktsegmente sind betroffen:

  • Bei kleinen Dachanlagen bis 10 kW werden nur noch 80 % des Stroms über das EEG vergütet.
  • Für mittelgroße Dachanlagen ab 10 kW beträgt die Vergütung 90 % des produzierten Stroms.
  • Große Anlagen mit einer Leistung von mehr als 1 MW Leistung erhalten die Vergütung weiterhin für 100 % der eingespeisten Strommenge. Dies gilt auch für Freiflächenanlagen bis 10 MW.
3. Die Degression erfolgt monatlich

Der „atmende Korridor“ bleibt im Grundsatz erhalten und wird durch eine monatliche Vergütungsabsenkung feingliedriger gestaltet. Auf diese Weise sollen die sog. „Endrallyes“ vor den Stichtagen der Senkung verhindert werden. Der erste Bemessungszeitraum des „atmenden Korridors“ umfasst dabei nicht den hohen Zubau zum Jahresanfang 2012. Die monatliche Basisdegression erfolgt zudem in Prozentschritten und nicht auf Cent-Basis. Damit wird dem Abflachen der Lernkurve der Photovoltaik entsprochen und eine weitere Vergrößerung der Vergütungsschere zwischen Klein-/Großanlagen vermieden.

  • Die Basisdegression beträgt 1 % pro Monat.
  • Die monatliche Degression erhöht sich, wenn der Zielkorridor überschritten wird und beträgt maximal 2,8 % im Monat bzw. 29 % im Jahr, wenn mehr als 7.500 Megawatt im Jahr installiert werden. Forderungen, die jährliche maximale Degression im Falle sehr starken Marktwachstums auf über 40 Prozent anzuheben, wurden dagegen abgewehrt.
  • Bei deutlicher Unterschreitung des Zielkorridors soll die Degression ausgesetzt bzw. die Vergütungssätze sogar wieder erhöht werden.

 

4. Die Übergangsfristen wurden verlängert

Das Inkrafttreten der neuen Vergütung für kleine Dachanlagen wurde vom 9. März auf den
1. April 2012 verschoben.
Große Aufdachanlagen, die vor dem 24. Februar 2012 beantragt wurden, erhalten noch die bisherige Vergütung – wenn sie bis 30. Juni 2012 in Betrieb genommen werden.

  • Anlagen auf Freiflächen erhalten die bisherige Vergütung noch, wenn die Planungsphase vor dem 1. März 2012 begonnen hat und die Inbetriebnahme bis 30. Juni 2012 erfolgt ist.
  • Für Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen wie Mülldeponien oder ehemaligem Militärgelände hat man die Übergangsfrist auf den 30. September 2012 verlängert, was die Koalition mit dem Vertrauensschutz für Investoren begründet.
Positiv: Übergangsregelung für Einspeisemanagement-Anforderungen an kleinere PV-Anlagen verschoben

Der deutsche Bundestag hat gestern auch eine zeitliche Verschiebung bei den Einspeisemanagement-Anforderungen an PV-Anlagen bis 100 kWp beschlossen: Sie müssen sich nun erst ab 1. Januar 2013 ferngesteuert in der Wirkleistung begrenzen lassen. Die Variante der pauschalen 70%-Wirkleistungsbegrenzung für Anlagen bis 30 kWp wird somit auch erst zu diesem Termin relevant.

 

Und wie geht es jetzt weiter?

Die Gesetzesnovelle wird nun an den Bundesrat überwiesen. Der entscheidet am 11. Mai 2012 darüber, ob er den Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat anruft, um ggf. letzte Nachbesserungen an der EEG-Novelle zu erzielen. Da das EEG in der Länderkammer nicht zustimmungspflichtig ist, sind die Chancen auf relevante Nachbesserungen erfahrungsgemäß eher gering.

Immerhin wurde zusätzlich ein Entschließungsantrag für eine Speicherinitiative nach dem Vorbild des 100.000 Dächer-Programms in die Diskussion aufgenommen. Ziel ist es, der Bedeutung von Speichertechnologien für eine gelingende Energiewende gerecht zu werden. Wir werden darüber berichten.

1 Antwort
  1. Felix Kever
    Felix Kever sagte:

    Wichtige Ergänzung zum Thema „Einspeisemanagement“:

    Die jetzt beschlossene Übergangsfrist führt nicht dazu, dass die Beteiligung am vereinfachten Einspeisemanagement bzw. die pauschale Wirkleistungsbegrenzung erst für 2013 in Betrieb genommene Solaranlagen verpflichtend wird.
    Das Gesetz gilt weiterhin für sämtliche Anlagen, die nach dem 31.12.2011 in Betrieb gegangen sind. Anlagen bis 100 kWp müssen die sie betreffenden Anforderungen jedoch erst ab 1.1.2013 erfüllen.

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